| Eine Abnahme erfolgt, wenn das Haus fertig gestellt ist. Mit der Abnahme, die die (Landes-)Bauordnung vorsieht, bestätigt der Bauherr, dass alle vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind. Die vereinbarten Leistungen sind im Leistungsverzeichnis aufgelistet. Der Bauherr sollte deshalb vorher prüfen, ob diese Leistungen vom Bauunternehmer und vom Architekten in vollem Umfang erbracht worden sind. Eventuelle Baumängel werden bei der Abnahme protokolliert und anschließend bekommt der Unternehmer die Möglichkeit, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Der Bauherr kann nur bei wesentlichen Mängeln die Abnahme verweigern. Später entdeckte Mängel können innerhalb der Verjährungsfrist nachträglich noch geltend gemacht werden, allerdings liegt die Beweislast beim Bauherren. Vor der Abnahme liegt dagegen die Beweislast beim Auftragnehmer. Mit der Abnahme bekommt der Bauherr die Verantwortung für das Gebäude und es beginnt die Verjährung, die bei einem BGB-Vertrag, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 5 Jahre dauert. Unterschieden werden die förmliche, die stillschweigende sowie die fiktive Abnahme Die förmliche Abnahme erfolgt im Rahmen einer Hausbegehung durch Bauherr und Auftragnehmer und hat stattzufinden, wenn es eine Vertragspartei verlangt. Nach gemeinsamer Begehung sollte ein Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Seiten unterschrieben werden. In dem Protokoll sollten etwaige Vorbehalte, wie zum Beispiel Restarbeiten sowie die vom Bauherrn geltend gemachten Mängel aufgeführt werden. Eine stillschweigende Abnahme greift ohne Hausbegehung. Ist der Bauherr in das fertige Haus oder in einen Teil davon eingezogen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen.Die fiktive Abnahme ist ein Sonderfall. Der Auftraggeber hat innerhalb von 12 Werktage, nachdem der Auftragnehmer schriftlich festgestellt hat, dass er die Leistung vollendet, die Abnahme durchzuführen. Eine Möglichkeit ist die Zusendung der Schlussrechnung. Eine fiktive Abnahme kann auch sechs Werktage nach Beginn der Benutzung des Hauses eintreten. Quelle: Dipl.-Ing.Sophie Gebhardt - 16990/2004-07-28 Dieser Beitrag stammt aus dem Architektur-Lexikon. Oder schreiben Sie eine Ergänzung, Korrektur oder einen Kommentar. Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
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