Die Abfallbilanz zeigt Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten Abfälle innerhalb eines Unternehmens, Behörde oder anderer Organisation.
In Deutschland schreibt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vor, dass Abfallerzeuger eine Abfallbilanz erstellen müssen, die jährlich mehr als eine bestimmte Menge an besonders überwachungsbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Abfällen eines Abfallschlüssel erzeugen. Die Abfallbilanz muss dabei folgende Informationen enthalten:
* Es müssen Angaben über die Art, Menge und den Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung sowie der Abfälle zur Beseitigung gemacht werden.
* Wenn Abfälle beseitigt wurden, muss begründet werden, warum diese beseitigt werden mussten und nicht verwertet werden konnten.
* Wenn Abfälle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwertet oder beseitigt wurden, muss deren Verbleib gesondert angegeben werden.
Die Abfallbilanz muss auf Verlangen den Behörden vorgelegt werden. Sie ist häufig die Basis für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts. - 10728/2004-06-23 Dieser Beitrag stammt aus dem Lexikon der Umweltdatenbank. Oder schreiben Sie eine Ergänzung, Korrektur oder einen Kommentar. Zu diesem Begriff gehörende Datenbankseiten
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